Aktuelle Informationen zur Corona-Situation

19.03.2020
Liebe Balticer, aufgrund der am 18.03.2020 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Kiel müssen wir unser Winterlager sowie das Clubheim mit sofortiger Wirkung sperren:

Segelvereine dürfen ihren Mitgliedern keine Plattform für Zusammenkünfte bieten. Das heißt: NIEMAND darf im Winterlager an privaten Schiffen oder an Clubbooten arbeiten – weder Eigner noch sonstige Clubmitglieder. Wer sein Schiff für unabdingbare Sicherungsmaßnahmen bei entsprechenden Wetterereignissen betreten möchte, muss dieses mit dem Vorsitzenden abstimmen. Für den Elch besteht ein Segelverbot! Der Steg darf nur zum Kontrollieren der Leinen betreten werden.

Diese Anordnungen gelten bis der Vorstand Sie widerruft. Über weitere Termine die Segel-Saison 2020 betreffend kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden. Wir halten Euch an dieser Stelle und über den Newsletter auf dem Laufenden.

Bitte nehmt diese Verfügung sehr ernst. Bei Nicht-Einhaltung gilt:

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

§ 75 Weitere Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,
3.
ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder
4.
entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.