§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 2. September 1882 zu Königsberg in Preußen gegründete Segel Club Baltic wurde nach Vorbereitungen in Hamburg in Kiel wiedergegründet.
    Der Verein führt den Namen Segel Club Baltic.
    Die vom Deutschen Seglerverband anerkannte Abkürzung des Vereinsnamens ist SCB.
  2. Sein Sitz ist Kiel.
  3. Der Verein ist am 21. Dezember 1961 beim Amtsgericht Kiel unter der Nummer 2176 in das Vereinsregister eingetragen worden.

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

1. Zweck des Vereins

Der SCB dient der Pflege und Förderung des Segelsports.
Insbesondere bezweckt er

die sportliche und seemännische Ausbildung seiner Mitglieder,
die Pflege der Kameradschaft untereinander und mit anderen Wassersportlern / Wassersportlerinnen,
die internationale Begegnung und Verständigung,
die Anleitung aller Mitglieder zu umweltbewusstem Verhalten,
die Erziehung der Jugendlichen zu tüchtigen, rücksichtsvollen und verantwortungsbewussten Seglern / Seglerinnen.

2. Gemeinnützigkeit

Der Segel Club Baltic e. V. verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Die Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Stander und Abzeichen

Der Clubstander zeigt ein liegendes rotes Kreuz auf weißem Grund. Der Ehrenstander zeigt im linken oberen Feld einen roten Ball. Die Mützen- und Ansteckabzeichen zeigen den Clubstander. Form und Ausführung bestimmt der Vorstand.

§4 Mitglieder

Der Club kennt folgende Arten von Mitgliedern:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Jugendmitglieder
  4. Auswärtige Mitglieder
  5. Familienmitglieder
  6. Korporative Mitglieder
  7. Außerordentliche Mitglieder
  • zu 1. Ordentliches Mitglied ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sofern er / sie nicht unter die Ziffer 4, 5 oder 7 fällt.
  • zu 2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich als Mitglied besondere Verdienste um den Club erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • zu 3. Jungen und Mädchen, die mindestens das Jugendschwimmabzeichen in Bronze haben, können bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf schriftlichen Antrag ihres gesetzlichen Vertreters als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
    Sie dürfen auf schriftlichen Antrag, wenn sie an der Jugendarbeit besonders interessiert sind, ihre Rechte und Pflichten in der Jugendabteilung weiter wahrnehmen, bis sie das 22. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind dann allerdings beitragspflichtig und stimmberechtigt wie ordentliche Mitglieder.
    In ihrer Gesamtheit bilden die Jugendmitglieder die Jugendabteilung des SCB.
  • zu 4. Als auswärtige Mitglieder können solche ordentlichen Mitglieder geführt werden, die mehr als fünfzig Kilometer vom Sitz des SCB wohnen und in der Regel nicht aktiv am Clubleben teilnehmen können.
    Mitglieder, deren Boot einen festen Liegeplatz an der Kieler Förde hat, können keine auswärtigen Mitglieder sein.
  • zu 5. Der Ehepartner / Die Ehepartnerin, der Lebenspartner / die Lebenspartnerin und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitgliedes können auf Antrag als Familienmitglieder geführt werden.
    Jugendliche Familienmitglieder gehören auf Wunsch zur Jugendabteilung.
  • zu 6. Personengruppen, die zu ihrer Betätigung im Segelsport die Verbindung zum SCB suchen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Die Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der Mitgliedsrechte werden vom Vorstand je nach Lage des Falles vertraglich festgelegt.
  • zu 7. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die aus besonderen Gründen nicht wie Mitglieder am Clubleben teilnehmen können. Sie haben - abgesehen von der Beitragshöhe - die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    Ob die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied vorliegen, entscheidet der Vorstand auf Antrag nach Lage des Falls.

§5 Aufnahme

Der Antrag auf Aufnahme in den SCB ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Die Aufnahme ist in der nächsten Clubzeitung zu veröffentlichen. Im Fall der Ablehnung werden Gründe nicht bekanntgegeben.

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod.
  2. durch den Austritt zum Jahresende. Er ist dem Vorstand spätestens zum 30. November schriftlich anzuzeigen.
  3. durch Streichung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt oder seinen sonstigen Verbindlichkeiten dem Club gegenüber nicht nachkommt. Der Beschluss ist dem Betroffenen / der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Ansprüche des Clubs bleiben unberührt.
  4. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied sich unehrenhaft verhalten hat, das Ansehen des Clubs oder des Segelsports schwer geschädigt oder in anderer Weise gröblich gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstoßen hat. Der Beschluss ist dem / der Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht die die Möglichkeit offen, innerhalb von 10 Tagen Berufung beim Ältestenrat einzulegen.
    Nach Anhörung des / der Betroffenen und eventuell weiterer Beteiligter gibt der Ältestenrat mit einfacher Stimmenmehrheit eine Empfehlung für die endgültige Entscheidung des Vorstandes.

§7 Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme übernehmen die Mitglieder die Pflicht, den Sport im Sinne verantwortungsbewusster Seemannschaft zu betreiben oder zu fördern und sich innerhalb und außerhalb des Clubs kameradschaftlich und hilfsbereit zu betätigen. Sie müssen sich im erforderlichen Umfang an den Arbeiten für den Club beteiligen.
Sie sind verpflichtet, die Segelordnung und die sonstigen Regelungen im Club sowie die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen und das Eigentum des Clubs pfleglich zu behandeln. Ebenfalls übernehmen sie die Pflicht, ihre Beiträge und Gebühren rechtzeitig zu entrichten.

§8 Beiträge und Gebühren

Beiträge, Gebühren und ihre Zahlungstermine werden von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Erste Vorsitzende / Die Erste Vorsitzende ist berechtigt, mit Zustimmung des Vorstandes Beiträge und Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

§9 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der gültigen Regelungen und der Anordnungen des Vorstandes von den Einrichtungen des Clubs Gebrauch zu machen, die Clubzeichen zu führen und an den Mitgliederversammlungen und an sonstigen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Sie sind mit Ausnahme der Jugendmitglieder sowie der Außerordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Im Falle von Streitigkeiten kann sich jedes Mitglied an den Vorstand oder den Ältestenrat wenden. Die Stimmberechtigung der korporativen Mitglieder ist bei Beginn ihrer Mitgliedschaft vom Vorstand schriftlich zu regeln.

§ 10 Ehrungen und Auszeichnungen

Der SCB verleiht

  1. den Ehrenvorsitz
  2. die Ehrenmitgliedschaft
  3. den Ehrenstander
  4. das goldene Clubabzeichen
  5. das silberne Clubabzeichen

Die Ehrungen gemäß Ziff. 1 - 3 werden von dem Ältestenrat vorgeschlagen und vom Vorstand ausgesprochen. Die Auszeichnungen werden vom Vorstand verliehen.

  • zu 1. Ehrenvorsitzender / Ehrenvorsitzende kann werden, wer sich als Vorsitzender / Vorsitzende durch lange Jahre besondere Verdienste um den Club erworben hat. Der / Die Ehrenvorsitzende ist beratendes Mitglied des Vorstandes und von der Beitragspflicht befreit. Er / Sie hat das Recht, den Ehrenstander zu tragen und zu führen.
  • zu 2. Ehrenmitglied kann werden, wer sich als Mitglied besondere Verdienste um den Club erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ein Ehrenmitglied hat das Recht, den Ehrenstander zu tragen und zu führen.
  • zu 3. Der Ehrenstander wird für besondere segelsportliche Leistungen verliehen. Der Ehrenstander wird für ein besonders langjähriges Engagement für die Ziele des Clubs (§ 2.2 Zweck des Vereins) vergeben.
  • zu 4. Das goldene Clubabzeichen wird für vierzigjährige Mitgliedschaft verliehen.
  • zu 5. Das silberne Clubabzeichen wird für fünfundzwanzig-jährige Mitgliedschaft verliehen.

§ 11 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind

  1. die Mitgliederversammlung
    1. als Jahreshauptversammlung
    2. als außerordentliche Mitgliederversammlung
    3. als Monatsversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer / die Kassenprüferinnen
  4. der Ältestenrat
  5. die Segelgruppe der Erwachsenen (SGE)
  6. Ausschüsse

§ 12 Die Mitgliederversammlung

A. Die Jahreshauptversammlung

Termine, Einladung, Tagesordnung

Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand lädt hierzu mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich ein unter Mitteilung der Tagesordnung. Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind:

  1. Verlesung der eingereichten Anträge zur Tagesordnung
  2. Der Jahresbericht des Vorstandes
  3. Der Bericht des Kassenwartes / der Kassenwartin
  4. Der Bericht der Kassenprüfer / die Kassenprüferinnen
  5. Die Berichte der Ausschüsse
  6. Die Entlastung des Vorstandes
  7. Bericht des Ältestenrates sowie Ehrungen
  8. Notwendige Neuwahlen
  9. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  10. Festsetzung der Beiträge und Gebühren
  11. Verschiedenes

Der Einladung zur Jahreshauptversammlung ist der Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr beizufügen.

Anträge für die Jahreshauptversammlung können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind.

Auch ohne Einhaltung dieser Frist können sie der Jahreshauptversammlung unterbreitet werden, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Dies gilt jedoch nicht für Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

Leitung

Der / Die Erste Vorsitzende leitet die Jahreshauptversammlung. Muss der / die Erste Vorsitzende neugewählt werden, so geht nach seiner / ihrer Entlastung und der Niederlegung seines/ ihres Amtes die Leitung der Versammlung auf ein Mitglied des Ältestenrates über, bis ein neuer Erster Vorsitzender / eine neue Erste Vorsitzende gewählt ist und die Wahl angenommen hat.

Beschlussfähigkeit

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder bei der Eröffnung anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann der / die Erste Vorsitzende sofort eine neue Jahreshauptversammlung einberufen, deren Beginn mindestens eine halbe Stunde später als der ursprünglich angesetzte Termin liegen muss. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Protokoll

Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in einem Protokoll festzuhalten, das vom Ersten Vorsitzenden / der Ersten Vorsitzenden, vom Kassenwart / von der Kassenwartin und vom Schriftwart / von der Schriftwartin zu unterzeichnen ist. Im Falle der Neuwahl des Ersten Vorsitzenden / der Ersten Vorsitzenden müssen auch der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin während der Wahl und der neu gewählte Erste Vorsitzende / die neugewählte Erste Vorsitzende das Protokoll unterschreiben.

B. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Erste Vorsitzende /die Erste Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder einberufen. Er / Sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Für die Ladung und die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Jahreshauptversammlung.

C. Monatsversammlungen

Der Vorstand kann für einen längeren Zeitraum im Voraus Termine für Monatsversammlungen festsetzen, ohne die Tagesordnung vorher schriftlich festzulegen. Eine solche Monatsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, jedoch nur für solche Beschlüsse, die nicht der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 13 Der Vorstand

Alle Mitglieder des Vorstandes müssen – mit Ausnahme des Jugendwarts / der Jugendwartin – das achtzehnte Lebensjahr, der / die Erste und der / die Zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart / die Kassenwartin müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

A. Zusammensetzung des Vorstandes

  1. dem Vorstand gehören stimmberechtigt an:
    1. der Erste Vorsitzende / die Erste Vorsitzende
    2. der Zweite Vorsitzende / die Zweite Vorsitzende
    3. der Kassenwart / die Kassenwartin
    4. der Schriftwart / die Schriftwartin
    5. der Takelmeister / die Takelmeisterin
    6. der Jugendwart / die Jugendwartin
  2. Der / Die Erste und der / die Zweite Vorsitzende und der Kassenwart / die Kassenwartin bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Zweite / die Zweite Vorsitzende vertreten, wenn der / die Erste Vorsitzende oder der Kassenwart/ die Kassenwartin verhindert ist.
  3. Folgende Personen dürfen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen:
    1. die Ehrenvorsitzenden
    2. ein Vertreter / eine Vertreterin des Ältestenrates
    3. die Stellvertreter zu A a) 3 - 6
      In Abwesenheit der Vorstandsmitglieder sind ihre Stellvertreter stimmberechtigt.
    4. der Sprecher / die Sprecherin der Segelgruppe der Erwachsenen (SGE)
    5. Vertreter der Ausschüsse gemäß §§ 17, 18

B. Bestellung

Der / Die Erste und der / die Zweite Vorsitzende werden von der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass sich ihre Amtszeiten um ein Jahr überschneiden.

Gleichzeitig mit dem / der Ersten Vorsitzenden werden der Kassenwart / die Kassenwartin und der Jugendwart / die Jugendwartin, gleichzeitig mit dem / der Zweiten Vorsitzenden werden der Schriftwart / die Schriftwartin, der Takelmeister / die Takelmeisterin in offener Wahl ebenfalls für drei Jahre gewählt. Der Jugendwart / die Jugendwartin soll möglichst Mitglied der Jugendabteilung sein. Er / Sie wird mit Vertreter / Vertreterin auf Vorschlag der Jugendabteilung gewählt. Findet der Vorschlag keine Mehrheit, können weitere Vorschläge auch von der Jahreshauptversammlung gemacht werden.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ohne Stellvertreter / Stellvertreterin muss innerhalb eines Vierteljahres für die Dauer der restlichen Amtszeit auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

C. Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes

Dem Vorstand unter der verantwortlichen Leitung der nach außen Vertretungsberechtigten obliegen die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Clubvermögens. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Anordnungen erlassen. In Absprache mit dem Jugendwart / der Jugendwartin und dem Sprecher / der Sprecherin der Segelgruppe der Erwachsenen sorgt er für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere zur Vorbereitung auf die Führerscheine und Bootsführerberechtigungen für Clubboote.

Der Vorstand wird von dem / der Ersten Vorsitzenden, so oft er / sie es für erforderlich hält, oder wenn drei seiner stimmberechtigten Mitglieder es beantragen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter zwei der vertretungsberechtigten, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, den Beschluss zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes einstimmig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Leiter / der Leiterin der Sitzung und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterschreiben.

Der / Die Zweite Vorsitzende unterstützt den Ersten Vorsitzenden/ die Erste Vorsitzende bei der Erfüllung seiner / ihrer Aufgaben und vertritt ihn / sie oder den Kassenwart / die Kassenwartin im Falle ihrer Verhinderung.

Der Kassenwart / die Kassenwartin sollte fachlich vorgebildet sein. Er / Sie verwaltet die Vermögens- und Barwerte des Clubs und führt darüber Buch. Er / Sie legt der Jahreshauptversammlung eine Vermögensübersicht vor.

Der Schriftwart / die Schriftwartin führt auf den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll und steht dem Ersten Vorsitzenden / der Ersten Vorsitzenden bei der Erledigung des Schriftverkehrs zur Verfügung.

Der Takelmeister / die Takelmeisterin ist verantwortlich für die Ordnung im Hafen und auf dem clubeigenen Winterliegeplatz sowie für das Auf- und Abslippen. In Zusammenarbeit mit dem Jugendwart / der Jugendwartin und dem Sprecher / der Sprecherin der Segelgruppe der Erwachsenen regelt er / sie die Instandhaltung der clubeigenen Boote. Er / Sie kann Clubmitglieder zu Arbeiten heranziehen und Teilaufgaben delegieren. Näheres regeln die Segelordnung, die Ordnung für den Winterliegeplatz und die Jugendordnung.

Der Jugendwart / die Jugendwartin ist für die seglerische Ausbildung der Jugendlichen verantwortlich. Er / Sie vertritt die Angelegenheiten der Jugendmitglieder im Vorstand.


§ 14 Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen

Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen können nur solche Mitglieder sein, die fachlich geeignet sind und kein anderes Amt innerhalb des SCB innehaben. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen für jeweils zwei Jahre, deren Amtszeiten einander um ein Jahr überschneiden, die sofortige Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Finden sich keine geeigneten Mitglieder, dann muss die Kasse von einem / einer öffentlich bestellten Buchprüfer / Buchprüferin geprüft werden.

Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen müssen mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres gemeinsam die Kassenführung des Clubs in sachlicher und formeller Hinsicht prüfen und der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht erstatten, welcher ggf. auch Vorschläge zur Verbesserung der Wirtschafts- und Kassenführung enthalten soll.


§ 15 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus fünf erfahrenen Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre dem Club als Mitglied angehören.

Sie dürfen nicht gleichzeitig stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für fünf Jahre gewählt.

Ihre Amtszeiten sollen einander überschneiden.

Der Ältestenrat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er schlägt Ehrungen gemäß § 10 Ziff. 1 - 3 dieser Satzung vor.


Der Ältestenrat prüft:

  1. Streitfälle innerhalb des SCB
  2. Verstöße gegen § 7 dieser Satzung.

Jedes Mitglied kann den Ältestenrat im Falle von Beschwerden oder Streitigkeiten anrufen.

Im Falle eines Ausschlusses durch Vorstandsbeschluss wird gemäß § 6 Abs. 4 verfahren. Der Ältestenrat verhandelt die Angelegenheit und versucht, eine Schlichtung herbeizuführen.

Der Ältestenrat hat das Recht, auch ohne Antrag tätig zu werden.

§ 16 Segelgruppe der Erwachsenen - SGE

Zur Segelgruppe der Erwachsenen (SGE) können sich alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zählen.

Die SGE bestimmt aus ihrer Mitte einen Sprecher / eine Sprecherin.

Die SGE übernimmt in enger Abstimmung mit dem Vorstand Verantwortung für die Betreuung und Nutzung der Clubboote; sorgt für eine fundierte praktische und theoretische Segelausbildung von Clubmitgliedern nach deren Ausscheiden aus der Jugendabteilung und achtet dabei auf die Einhaltung der Segelordnung des SCB.

§ 17 Ausschüsse

Ausschüsse werden unter Benennung des / der Vorsitzenden vom Vorstand eingesetzt. Ständige Ausschüsse im SCB sind:

  1. der Fahrtenausschuss
  2. der Regattaausschuss
  3. der Festausschuss
  4. die Redaktion der Clubzeitung


§ 18 Ausschüsse für besondere Aufgaben

Ausschüsse für besondere Aufgaben werden bei Bedarf unter Benennung ihrer Obleute vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingerichtet. Ihre Organisation und Geschäftsordnung richten sich nach den jeweils gestellten Aufgaben.

§ 19 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die beabsichtigte Änderung ist mit der Tagesordnung mitzuteilen.

§ 20 Auflösung des Clubs

Über die Auflösung des Clubs beschließt die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes (§ 2) (durch Satzungsänderung oder nachhaltige Abwendung von der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vom Sportamt zur Verfügung gestellten Mittel müssen sportlichen Zwecken zugeführt werden.


In dieser Form beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Februar 2014
und der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Juni 2014,
eingetragen am 2.1.2015 beim Amtsgericht Kiel unter dem Aktenzeichen VR 2176 KI.

gez. Dr. Carsten Stick
1. Vorsitzender

gez. Arne Wittkugel
2. Vorsitzender