Änderung der Sportbootführerscheinverordnung

Liebe Balticerinnen und Balticer, zum Jahreswechsel ergeben sich Anpassungen in der Sportschifffahrt, die Euch der Deutsche Segler-Verband e.V. hiermit gerne mitteilen möchten. Folge Mitteilung haben wir dazu erhalten:

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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat eine Änderung der Sportbootführerscheinverordnung vorgenommen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird.

Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der Änderungen zum 1. Januar 2023:

  1. Das 2018 eingeführte Scheckkartenformat für den Sportbootführerschein erhalt ein neues Layout ohne Unterschrift.
  2. Sportboote mit Elektromotoren können bis zu einer Nutzleistung von höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 ohne Fahrerlaubnis geführt werden. Prüfungsboote mit Elektromotoren müssen mindestens eine Nutzleistung von 7,5 Kilowatt aufweisen.
  3. Das Ärztliche Zeugnis wird durch einen Tauglichkeitsnachweis ersetzt, der an die Regelungen der Berufsschifffahrt angeglichen wurde. Ärztinnen und Ärzte erhalten Medizinische Tauglichkeitskriterien, die als Orientierung für ihre Untersuchung und Hilfestellung beim Ausfüllen der neuen Tauglichkeitsnachweise dienen sollen. Daneben können auch Tauglichkeitsnachweise nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung oder Seediensttauglichkeitszeugnisse für den Decksdienst nach § 5 der Maritimen-Medizin-Verordnung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit akzeptiert werden. Den ab 1. Januar 2023 gültigen neuen Tauglichkeitsnachweis und die Medizinischen Tauglichkeitskriterien können hier als PDF-Dateien heruntergeladen werden.
  4. Für die Zulassung zur Prüfung können bei Fehlen eines KFZ-Führerscheins „einfache“ Führungszeugnisse eingereicht werden. Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde (ehemals „Belegart O“) sind hierfür nicht mehr erforderlich.
  5. Teilprüfungen (Theorie oder Praxis) können sowohl beim DSV als auch beim DMYV abgelegt und anerkannt werden. Bei Wechsel des Prüfungsausschusses wird eine weitere Zulassungsgebühr und eine Auslagenpauschale für den Versand der Prüfungsakte erhoben.
  6. Sobald die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt, müssen alle erforderlichen Prüfungsteile innerhalb eines Jahres erfolgreich abgelegt werden.
  7. Prüfer/innen und Leiter/-innen von Prüfungsausschüssen können nun auch über das Alter von 72 hinaus als solche tätig sein. Generell ist es erforderlich bei jeder Verlängerung des Tätigkeitszeitraums einen Tauglichkeitsnachweis vorzulegen.
  8. Die elektronische Antragstellung über das Verwaltungsportal des Bundes wird ermöglicht.


Aktuelle Informationen und Dokumente als Download erhalten Sie auch jederzeit auf unserer Internetpräsenz https://www.sportbootfuehrerscheine.org/.

Wir wünschen Ihnen erholsame Weihnachtstage und alles Gute für ein erfolg- und segelreiches neues Jahr!

Mit freundlichem Gruß

Billy-Hans Bossau
Öffentliche Auftragsverwaltung

Deutscher Segler-Verband e. V.
Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg
Tel: +49 40 632009-55
Fax: +49 40 632009-28